Absatz eins,Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.
BGBl. Nr. 172/1971
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17, Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.
- Absatz 2,Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
- Absatz 3,Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.