beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 2000 S und
BGBl. Nr. 172/1971
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25, Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung
geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
- Ziffer eins
- Ziffer 2beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 5000 S,
sind nicht festzustellen.