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BGBl. Nr. 172/1971

kundgemacht 27.05.1971 RIS↗Parlament↗
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 11 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 28.05.1971 · idF BGBl. Nr. 172/1971 § 28↗RIS↗

Paragraph 28, Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.