Absatz eins,Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, Apothekengerechtigkeiten.
BGBl. Nr. 172/1971
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Paragraph 61, Gewerbeberechtigungen.
- Absatz 2,Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.
- Absatz 3,Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
- Absatz 4,Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.