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BGBl. Nr. 192/1971

kundgemacht 11.06.1971 RIS↗Parlament↗
192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1971× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 10 § 0↗RIS↗
§ 25cneu
in Kraft 01.05.1971 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 192/1971 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 § 25c↗RIS↗

Paragraph 25 c,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Reisezulage (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach Paragraph 3, Absatz eins, eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Das zuständige Bundesministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage im Einzelfall abweichend von den nach Absatz eins, bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Absatz eins, festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.
  3. Absatz 3,Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Absatz eins, festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
  4. Absatz 4,Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Absatz eins, im Einzelfall zu bestimmen.