Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 192/1971

kundgemacht 11.06.1971 RIS↗Parlament↗
192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1971× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 10 § 0↗RIS↗
§ 35bneu
in Kraft 01.04.1971 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 192/1971 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 35b↗RIS↗

Paragraph 35 b,

  1. Absatz eins,Der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, gebührt außerdem
    1. Litera a
      für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf einen Steigerungsbetrag nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
    2. Litera b
      für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.
  2. Absatz 2,Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.