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BGBl. Nr. 192/1971

kundgemacht 11.06.1971 RIS↗Parlament↗
192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1971× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 10 § 0↗RIS↗
§ 35cneu
in Kraft 01.04.1971 – 31.03.1985 · idF BGBl. Nr. 192/1971 · danach: BGBl. Nr. 180/1985 § 35c↗RIS↗

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
  2. Absatz 2,Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
  3. Absatz 3,Hält sich ein Kind eines Beamten, der seinen Dienstort im Ausland hat und dem für dieses Kind gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens im Inland auf, so gebührt dem Beamten für den Besuch des Kindes oder für die Reise des Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung. Die Entschädigung umfaßt den Ersatz der tatsächlichen Reisekosten, höchstens jedoch der billigsten Flugklasse auf der kürzesten Strecke zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort des Beamten.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 3, entfällt für das Kalenderjahr, in dem der Beamte einen Heimaturlaub antritt.