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BGBl. Nr. 238/1971

kundgemacht 07.07.1971 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz vom 16. Juni 1971, mit dem das Arbeitszeitgesetz abgeändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1971× zu AZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 2 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1972 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 238/1971 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 10↗RIS↗

Überstundenvergütung

Paragraph 10, (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.

  1. Absatz 2,Der Berechnung des Zuschlages gemäß Absatz eins, ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.