Absatz 2,Der Berechnung des Zuschlages gemäß Absatz eins, ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
BGBl. Nr. 238/1971
238. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz vom 16. Juni 1971, mit dem das Arbeitszeitgesetz abgeändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Überstundenvergütung
Paragraph 10, (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.