Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
BGBl. Nr. 274/1971
274. Bundesgesetz: Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971
Bundesgesetz vom 8. Juli 1971, mit dem Vorschriften zur Anpassung des Verkehrsrechtes an die Entkriminalisierung von Verkehrsstraftaten und zur Hebung der Verkehrssicherheit erlassen werden (Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Paragraph 100,, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,)
- Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Absatz eins, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.