BGBl. Nr. 284/1971
284. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41cneu
Vergütung
Paragraph 41 c, Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.