BGBl. Nr. 285/1971
285. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 8. Juli 1971, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 abgeändert wird (Kraftfahrgesetz-Novelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Paragraph 100, Warnzeichen
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im Paragraph 22, Absatz 2, angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.