BGBl. Nr. 286/1971
286. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetz 1971 — BStG 1971
Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 — BStG 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10, Beiträge von Unternehmungen
Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art der Benützung durch eine Unternehmung in einer kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, werden hiedurch nicht berührt.