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BGBl. Nr. 286/1971

kundgemacht 05.08.1971 RIS↗
286. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetz 1971 — BStG 1971
Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 — BStG 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 286/1971× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.09.1971 – 19.08.1999 · idF BGBl. Nr. 286/1971 · danach: BGBl. I Nr. 182/1999 § 15↗RIS↗

Paragraph 15, Bundesstraßenbaugebiet

  1. Absatz eins,Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Absatz eins, sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt 100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer beziehungsweise allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins,, letzter Satz, verweigert wurde. Die Bestimmungen der Paragraphen 17, ff. finden sinngemäß Anwendung.