Absatz eins,Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
BGBl. Nr. 57/1971
57. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 16. Feber 1971 über die Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)