BGBl. Nr. 163/1972
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 18,
- Absatz eins,Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
- Absatz 2,Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
- Absatz 3,Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:
| Stufe |
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme | römisch fünf |
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand | römisch vier |
3. Exartikulation beider Oberarme | römisch vier |
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände | römisch drei |
5. Exartikulation beider Oberschenkel | römisch drei |
6. Verlust beider Oberschenkel | römisch zwei |
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels | römisch zwei |
8. Verlust beider Unterschenkel | römisch eins |
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels | römisch eins |
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels | römisch eins |
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels | römisch eins |
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels | römisch eins |
- Absatz 4,Die Pflegezulage beträgt monatlich in der
Stufe | vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 | vom 1. Juli 1973 an |
römisch eins | 1517 S, | 2162 S, |
römisch zwei | 2276 S, | 3243 S, |
römisch drei | 3680 S, | 4325 S, |
römisch vier | 4675 S, | 5407 S, |
römisch fünf | 5669 S, | 6487 S. |
- Absatz 5,Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe römisch fünf um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.