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BGBl. Nr. 163/1972

kundgemacht 09.06.1972 RIS↗Parlament↗
163. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 26. April 1972, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1972× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 9 § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft ab 01.07.1972 · idF BGBl. Nr. 163/1972 § 45↗RIS↗

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (Paragraph 46, Absatz 2,) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.