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BGBl. Nr. 163/1972

kundgemacht 09.06.1972 RIS↗Parlament↗
163. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 26. April 1972, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1972× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 9 § 0↗RIS↗
§ 55aneu
in Kraft 01.07.1972 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 163/1972 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 55a↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vierzehn a
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
  2. Absatz 2,Das Landesinvalidenamt hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.