Absatz 2,Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
BGBl. Nr. 214/1972
214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Journaldienstzulage
Paragraph 17 a, (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.