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BGBl. Nr. 214/1972

kundgemacht 30.06.1972 RIS↗Parlament↗
214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehaltsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1972× zu GehG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 10 § 0↗RIS↗
§ 17bneu
in Kraft 01.12.1972 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 214/1972 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 17b↗RIS↗

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

  1. Absatz 2,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
  3. Absatz 4,Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.