Absatz 2,Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
BGBl. Nr. 214/1972
214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Aufwandsentschädigung
Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.