Absatz eins,Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
BGBl. Nr. 216/1972
216. Bundesgesetz: 3. Pensionsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (3. Pensionsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage
Paragraph 41,
- Absatz 2,Wird durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend. Ebenso ändert sich die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage, wenn die Höhe der Aktivzulage geändert wird.
- Absatz 3,Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändert sich das im Paragraph 19, Absatz 4, vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert.
- Absatz 4,Werden den Beamten des Dienststandes Teuerungszulagen nach Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt, so sind in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen zu gewähren.