Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
BGBl. Nr. 273/1972
273. Bundesgesetz: Bezügegesetz
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 42neu
Paragraph 42, (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.