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BGBl. Nr. 284/1972

kundgemacht 27.07.1972 RIS↗Parlament↗
284. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 284/1972× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 30dneu
in Kraft 01.09.1972 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 284/1972 · danach: BGBl. Nr. 511/1994 § 30d↗RIS↗

Paragraph 30 d,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch höchstens für 10 Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.