Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
BGBl. Nr. 288/1972
288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.