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BGBl. Nr. 288/1972

kundgemacht 28.07.1972 RIS↗
288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1972× zu VOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.09.1972 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 288/1972 · danach: BGBl. I Nr. 11/1999 § 4↗RIS↗

Heilfürsorge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
  2. Absatz 2,Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
    1. Ziffer eins
      wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung,
    2. Ziffer 2
      sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. Absatz 3,Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
  4. Absatz 4,Haben Beschädigte oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.