BGBl. Nr. 288/1972
288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Pflegezulagen und Blindenzulagen
Paragraph 6,
Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, so hilflos, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.