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BGBl. Nr. 288/1972

kundgemacht 28.07.1972 RIS↗
288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1972× zu VOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.09.1972 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 288/1972 § 6↗RIS↗

Pflegezulagen und Blindenzulagen

Paragraph 6,

Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, so hilflos, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.