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BGBl. Nr. 313/1972

kundgemacht 14.08.1972 RIS↗
313. Verordnung: Zivilflugplatz-Verordnung — ZFV 1972
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung — ZFV 1972)
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1972× zu ZFV 1972×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) neu § 0↗RIS↗
§ 74neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 74↗RIS↗

Paragraph 74, Betriebswerte für Nieder- und Hochleistungsfeuer

  1. Absatz eins,Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in weiß erreichen.
  2. Absatz 2,Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen (100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich, Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern müssen den Werten der Befeuerungstabelle in der Anlage 18 entsprechen. Die Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches höchstens 150% und an seinem Rande mindestens 50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen und darf außerhalb des Streubereiches bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß auch dann gewährleistet sein, wenn die optische Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung abweicht.