BGBl. Nr. 313/1972
313. Verordnung: Zivilflugplatz-Verordnung — ZFV 1972
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung — ZFV 1972)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87neu
Paragraph 87, Stoppflächenbefeuerung
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.