Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, und in welchem Umfang sie der Abgabebeschränkung nach Paragraph eins, unterliegen.
BGBl. Nr. 413/1972
413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, ungeachtet der Bestimmung des Absatz eins, bei der Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität eine Abgabebeschränkung nach Paragraph eins, festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen Spezialität notwendig ist.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ungeachtet der Bestimmung des Absatz eins, bei der Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität festzustellen, daß diese nicht einer Abgabebeschränkung nach Paragraph eins, unterliegt, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen Spezialität diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden kann.