Absatz eins,Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
BGBl. Nr. 447/1972
447. Bundesgesetz: Bewertungsgesetznovelle 1972
Bundesgesetz vom 24. November 1972, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird (Bewertungsgesetznovelle 1972)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55, Bewertung von unbebauten Grundstücken.
- Absatz 2,Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.