BGBl. Nr. 472/1972
472. Verordnung: Vermutungsfristen bei Tiermängeln
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. November 1972 über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.