Absatz eins,Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundestatistikgesetzes 1965).
BGBl. Nr. 61/1972
61. Bundesgesetz: Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Mitwirkung bei den Erhebungen besteht in der Entgegennahme der Berichte und in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere an das Österreichische Statistische Zentralamt.
- Absatz 3,Das Österreichische Statistische Zentralamt erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen Weisungen (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 1965).
- Absatz 4,Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Geheimhaltung von Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung der Mitwirkung bekannt werden (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundestatistikgesetzes 1965).