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BGBl. Nr. 121/1973

kundgemacht 09.03.1973 RIS↗Parlament↗
121. Bundesgesetz: Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren
Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 über die Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1973× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 1 § 0↗RIS↗
§ 212aneu
in Kraft 01.05.1973 – 30.04.2022 · idF BGBl. Nr. 121/1973 § 212a↗RIS↗

Paragraph 212 a,

  1. Absatz eins,Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 207, Absatz 3,), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des Paragraph 207, Absatz eins und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 212, ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im Paragraph 212, Absatz eins, vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Paragraph 212, Absatz 5,) ein Monat verstrichen ist.