Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht das Anmerkung, richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
BGBl. Nr. 174/1973
174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1973, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Abschnitt C, Eichung.
1. Organisation der Eichbehörden.
Paragraph 32,
- Absatz 2,Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
- Absatz 3,Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Bauten und Technik.
- Absatz 4,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt das Anmerkung, richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.
- Absatz 5,Die Geschäfte der Eichämter werden von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke), deren Amtssitze vom Bundesminister für Bauten und Technik bestimmt werden, überwacht.