Absatz eins,Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
BGBl. Nr. 174/1973
174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1973, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57neu
Paragraph 57,
- Absatz 2,Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
- Absatz 3,Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, nicht anläßlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
- Absatz 4,Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.