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BGBl. Nr. 23/1973

kundgemacht 16.01.1973 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1973× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.1973 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 23/1973 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:
    1. Litera a
      den Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,
    2. Litera b
      die Behörde, die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt hat,
    3. Litera c
      die Nummer der Familienbeihilfenkarte,
    4. Litera d
      die Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuzahlen ist, und
    5. Litera e
      fortlaufend den Betrag der ausgezahlten Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und den Tag der Auszahlung.
    Die Aufzeichnungen können auf den Lohnkonten der betreffenden Anspruchsberechtigten geführt werden.