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BGBl. Nr. 265/1973

kundgemacht 08.06.1973 RIS↗
265. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 265/1973× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 10.06.1973 · idF BGBl. Nr. 265/1973 Anl. 1↗RIS↗

FLUGSTRECKENPLAN
Abschnitt 1

Flugstrecke, die von dem oder den von der Regierung des Königreiches Thailand namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben ist:

Bangkok über Zwischenpunkte nach Wien und Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Königreiches Thailand können auf einzelnen oder allen Flügen Landungen an jedem der oben angeführten Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Strecke in Bangkok beginnen.

Abschnitt 2

Flugstrecke, die von dem oder den von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben ist:

Wien über Zwischenpunkte nach Bangkok und Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs können auf einzelnen oder allen Flügen Landungen an jedem der oben angeführten Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Strecke in Wien beginnen.