Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1973Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
10.06.1973
Unterzeichnungsdatum
11.04.1973
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
StF: BGBl. Nr. 265/1973
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 am 10. Juni 1973 in Kraft.Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, am 10. Juni 1973 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Thailand,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, und Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR11011714
alte Dokumentnummer
N9197314148T