BGBl. Nr. 319/1973
319. Bundesgesetz: 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
ABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt
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Anwendungsbereich
Paragraph 37, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
- Absatz 2,Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, - Anwendung.