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BGBl. Nr. 319/1973

kundgemacht 06.07.1973 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1973× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 3 § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 07.07.1973 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 319/1973 · danach: BGBl. Nr. 289/1988 § 39↗RIS↗

Einreihung in Entlohnungsschemas

Paragraph 39, (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.

  1. Absatz 2,Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,), sind in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.