Absatz 2,Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,), sind in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.
BGBl. Nr. 319/1973
319. Bundesgesetz: 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Einreihung in Entlohnungsschemas
Paragraph 39, (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.