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BGBl. Nr. 31/1973

kundgemacht 19.01.1973 RIS↗Parlament↗
31. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 31/1973× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 419 § 0↗RIS↗
§ 386neu
in Kraft 01.01.1974 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 31/1973 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 386↗RIS↗

Vertretung vor dem Schiedsgericht.

Paragraph 386,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
    3. Ziffer 3
      Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
    5. Ziffer 5
      bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.
  2. Absatz 2,Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.