Absatz eins,Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (Paragraph 383 a, Absatz 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
BGBl. Nr. 31/1973
31. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 388neu
Vorbereitendes Verfahren.
Paragraph 388,
- Absatz 2,Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.