BGBl. Nr. 31/1973
31. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 471bneu
Begriff der fallweise beschäftigten Personen
Paragraph 471 b,
Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.