Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
- Litera aVorrang der Trinkwasserversorgung,
- Litera bSchutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
- Litera cSanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
- Litera dErhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.