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BGBl. Nr. 345/1973

kundgemacht 24.07.1973 RIS↗
345. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Kundmachung BGBl. Nr. 345/1973× zu Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 345/1973 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
    1. Litera a
      Vorrang der Trinkwasserversorgung,
    2. Litera b
      Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
    3. Litera c
      Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
    4. Litera d
      Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.
  2. Absatz 2,Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.