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BGBl. Nr. 414/1973

kundgemacht 17.08.1973 RIS↗
414. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums
Kundmachung BGBl. Nr. 414/1973× zu INPADOC×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO) (INPADOC) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.06.1973 · idF BGBl. Nr. 414/1973 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Wenn die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Patentdokumentationszentrums tätig werden soll, so teilt die Weltorganisation für geistiges Eigentum gegebenenfalls dem Internationalen Patentdokumentationszentrum die geschätzte Höhe jener Kosten mit, die mit der Erfüllung des Ersuchens verbunden sind. Hält daraufhin das Internationale Patentdokumentationszentrum sein Ersuchen aufrecht, so hat es die tatsächlich aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ersetzen, soweit sie nicht über die geschätzte Höhe der Kosten hinausgehen.