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BGBl. Nr. 453/1973

kundgemacht 11.09.1973 RIS↗
453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 453/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Ziffer eins Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens oder eines anderen Kraftfahrzeuges muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen Führerschein und die nationalen Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich führen.

Ziffer 2 Der nationale oder internationale Führerschein hat der Form zu entsprechen, die in der Konvention über den Straßenverkehr festgelegt ist.