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BGBl. Nr. 453/1973

kundgemacht 11.09.1973 RIS↗
453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 453/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.