Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 453/1973

kundgemacht 11.09.1973 RIS↗
453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 453/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und bleibt bis 90 Tage nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, es außer Geltung zu setzen, schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 3. Juli 1973, in zweifacher Urschrift in der deutschen und der russischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.