Absatz 2,Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
BGBl. Nr. 561/1973
561. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. November 1973 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
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Anwendungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
- Litera aauf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
- Litera bauf Personen, deren Dienstverhältnis durch die Kunsthochschul-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972,, geregelt ist;
- Litera cauf wissenschaftliche Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten;
- Litera dauf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
- Litera eauf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
- Litera fauf Land- und Forstarbeiter;
- Litera gauf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128;
- Litera hauf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,);
- Litera iauf Schulärzte und Theaterärzte;
- Litera jauf das technische Personal der Bundestheater;
- Litera kauf Lehrlinge;
- Litera lauf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden.
- Absatz 4,Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
- Absatz 5,Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.