BGBl. Nr. 569/1973
569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz
Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Paragraph 69, Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (Paragraph 66,) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen des im Paragraph 220, Absatz eins, genannten Ausmaßes zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (Paragraph 68, Absatz 2,) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.